„Es kommt darauf an.“ ist immer die Antwort auf die Frage, wie Einnahmen aus der Vermietung von Wohnmobilen steuerlich behandelt werden.
Worauf es ankommt, stellen wir auf dieser Website dar.
„Es kommt darauf an.“ ist immer die Antwort auf die Frage, wie Einnahmen aus der Vermietung von Wohnmobilen steuerlich behandelt werden.
Worauf es ankommt, stellen wir auf dieser Website dar.
Wann immer man aus einer Tätigkeit Einnahmen erzielt, hat man – unabhängig von der Gesellschaftsform – immer einen stillen Beteiligten: das Finanzamt. Und so still ist das Finanzamt gar nicht, wenn es darum geht, Einkünfte zu besteuern. Um die Einkünfte, die aus der Wohnmobilvermietung erzielt werden, richtig einzuordnen ist es immer bedeutsam, wie das Wohnmobil genutzt wird.
Mit einem Fahrzeug, das man hauptsächlich privat nutzt und dieses nur ab und zu über eine Onlineplattform in die Vermietung gibt, erzielt man in der Regel sog. „Sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.
Hat man mehrere Fahrzeuge, die man ausschließlich vermietet und nur im geringen Umfang selbst nutzt, erzielt man eher „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ nach § 15 EStG.
Niemals erzielt werden mit der Wohnmobilvermietung „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ nach § 21 EStG.
Zunächst die gute Nachricht: Sofern man mit der Vermietung des Wohnmobils im Bereich der sonstigen Einkünfte eingestuft wird, berührt man ausschließlich einkommensteuerrechtliche Aspekte und hat mit Gewerbesteuer und/oder Umsatzsteuer nichts am Hut.
„Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie […] zu anderen Einkunftsarten […] gehören, z.B. Einkünfte […] aus der Vermietung beweglicher Gegenstände“ (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG). Die Definition aus dem Einkommensteuergesetz gibt alleine für sich nicht viel Auskunft darüber, wann es sich um sonstige Einkünfte handelt. Viel mehr ist diese Vorschrift in Abgrenzung zu anderen Vorschriften (insb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu betrachten.
Ganz allgemein lässt sich dazu ausführen, dass mit einem hauptsächlich privat genutzten Wohnmobil, dass ab und zu über eine Online-Sharing-Plattform vermietet wird, sonstige Einkünfte erzielt. Zwei Besonderheiten dieser Einkunftsart sind direkt im Gesetz niedergeschrieben: „Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen haben.“ (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) und „[Ein Verlust darf] bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.“ (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG). „Die Verluste mindern jedoch […] Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus [derselben Einkunftsart] erzielt hat oder erzielt.“ ( § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Vereinfacht gesagt: Solange Einkünfte von weniger als 256 EUR erzielt werden, müssen diese nicht erklärt werden. Es kann aber Sinn machen, einen erzielten Verlust zu erklären, denn auch wenn dieser nicht mit anderen Einkünften verrechenbar ist, wird dieser festgeschrieben und kann mit künftigen Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden.
Die sonstigen Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnmobils ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Es empfiehlt sich hierzu eine Aufstellung über die Einnahmen und Werbungskosten mithilfe einer Tabellenkalkulation zu erstellen. Die Einnahmen und Werbungskosten und der Überschuss sind die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung unter dem Stichpunkt „Leistungen“ einzutragen (Formular 2019: Einnahmen Zeile 10, Werbungskosten Zeile 13, Überschuss Zeile 14). Da hier nur Summen eingetragen werden, empfiehlt es sich die oben erwähnte Tabelle mit der Steuererklärung einzureichen.
Einnahmen aus der Vermietung eines Wohnmobils im Rahmen der sonstigen Einkünfte sind immer die Brutto-Mieteinnahmen, also der Preis, den ich mit dem Mieter vereinbare und nicht etwa lediglich der Auszahlungsbetrag, den ich von dem Betreiber der Online-Sharing-Plattform nach Abzug von Provisionen oder Versicherungsleistungen erhalte.
Achtung: eine vom Mieter gezahlte Kaution ist keine Einnahme, sondern ein durchlaufender Posten. Die Rückzahlung der Kaution zählt auch nicht zu den Werbungskosten.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erweiterung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei der Vermietung von Wohnmobilen im Bereich der sonstigen Einkünfte sind die Werbungskosten danach aufzuteilen, ob sie direkt und ausschließlich mit der Vermietung im Zusammenhang stehen oder ob sie sowohl den Vermietungs- als auch den Privatbereich berühren.
Direkt zurechenbare Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit der Vermietung entstehen. Hierunter fallen u.a. die Provisionen und Versicherungszahlungen an den Betreiber der Online-Sharing-Plattform. Darüberhinaus sind Kosten für Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien (z.B. Gas) oder Reinigung nach Rückgabe des Fahrzeugs in voller Höhe absetzbar.
Aufzuteilende Werbungskosten sind bspw. die Kfz-Steuer oder Reparaturen. Hier kann auch eine sog. Absetzung für Abnutzung (AfA, „Abschreibung“) des Fahrzeugs angesetzt werden. Für diese Werbungskosten muss ein Aufteilungsmaßstab ermittelt werden. Möglich ist hier einen Prozentsatz nach Kilometern oder Vermietungstagen zu berechnen. Im ersten Fall werden die Kilometer, die die Mieter gefahren sind ins Verhältnis zu den Kilometern des Gesamtjahres gesetzt. Im zweiten Fall werden die Vermietungstage ins Verhältnis der Gesamttage des Jahres gesetzt. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf die Summe der aufzuteilenden Werbungskosten anzusetzen. Bei den sonstigen Einkünften wird immer davon ausgegangen, dass das Fahrzeug der privaten Vermögensspähre zu zurechnen ist. Das bedeutet, Standzeiten – also Zeiten in denen das Fahrzeug nicht vermietet ist – werden dem privaten Bereich zugeordnet (auch wenn das Fahrzeug auf der Online-Plattform zur Vermietung angeboten wird).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt ist Gewerbebetrieb, wenn sie über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Einstufung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer löst zwei weitere Steuerarten aus: Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Die Gewerbesteuer ist meist unproblematisch. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR vom erzielten Gewinn abgezogen. Erst bei Überschreiten dieses Freibetrags wird auf den übersteigenden Betrag Gewerbesteuer berechnet. Eine Gewerbesteuererklärung ist aber in jedem Fall zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen.
Die gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen löst in einem ersten Schritt Umsatzsteuer aus. Von dem vereinbarten Mietpreis ist also Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes (01.07.2020 – 30.06.2020 = 16%, sonst 19%) einzubehalten und im Rahmen von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abzuführen. Dies ist auch bei der Kalkulation der Mietpreise zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln.
Wer Umsätze (inkl. Umsatzsteuer) von weniger als 22.000 EUR pro Jahr erzielt, hat die Möglichkeit die sog. Kleinunternehmer-regelung nach § 19 UStG in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, von den Umsätzen ist keine Umsatzsteuer einzubehalten. Im Gegenzug darf Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen (bspw. aus dem Kauf des Fahrzeugs) auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Doch Achtung: wer bereits mit einer anderen Tätigkeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat oder diese nicht in Anspruch nehmen kann (bspw. als Selbständiger oder Betreiber einer Photovoltaikanlage) kann hier nicht die zur Kleinunternehmerregelung optieren.
Auch im Bereich der Einkommensteuer haben Gewerbetreibende umfangreichere Aufzeichnungspflichten und weitere Besonderheiten zu beachten. So ist bspw. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen. Zu beachten ist auch, dass das Fahrzeug zu 100% Betriebsvermögen ist. Das bedeutet einerseits, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnmobil als Betriebsausgabe abziehbar sind, andererseits aber Privatfahrten als fiktive Einnahme zu versteuern sind. Außerdem bleibt das Fahrzeug steuerverhaftet, heißt der Kauf des Fahrzeugs wird über Abschreibungsbeträge steuermindernd gebucht, aber ein Verkauf ist auch voll als Einnahme zu versteuern.
Außerhalb des Steuerrechts gilt es zu beachten, dass einem Fahrzeug, das von einem Gewerbetreibenden an eine Privatperson veräußert wird, eine 1-jährige Garantie zu gewähren ist.
Insgesamt ist die Behandlung Vermietung eines Wohnmobils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sehr viel umfangreicher als die Ermittlung der sonstigen Einkünfte. Es empfiehlt sich in jedem Fall hier einen Steuerberater*in zu Rate zu ziehen.